Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Hotel Restaurants Kreuz | Spaichingen
1. Geltungsbereich
a) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern
zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren
Leistungen und Lieferungen des Hotels. Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt
folgende Begriffe: Beherbergungs–, Gastaufnahme–, Hotel–, Hotelzimmervertrag.
b) Die Unter– oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als
Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540
Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher
ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
2. Vertragsabschluss, Vertragspartner, Haftung und Verjährung
a) Der Vertrag kommt auf Antrag des Kunden (Angebot) erst mit dessen Annahme durch das Hotel
zustande (Vertragsabschluss). Bei Zimmerbuchungen und sehr kurzfristig oder vor Ort bestellten
Leistungen steht es dem Hotel frei, diese schriftlich zu bestätigen.
b) Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet dieser zusammen mit dem Kunden gegenüber dem
Hotel als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag.
c) Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem
Vertrag. Diese Haftung erstreckt sich nur auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit des Kunden, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner auf
sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertragstypischer
Pflichten durch das Hotel beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden auf
Schadenersatz sind ausgeschlossen.
d) Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei
Kenntniserlangung oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der
Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen
möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf
die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen.
e) Für eingebrachte Sachen von Übernachtungsgästen haftet das Hotel nach den gesetzlichen
Bestimmungen, also bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens jedoch auf € 2.500,
sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu € 500. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten
können bis zu einem Höchstwert von € 800 im Zimmersafe aufbewahrt werden. Das Hotel empfiehlt,
von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde
nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung nicht unverzüglich dem Hotel
Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung des Hotels gilt vorstehende Klausel 2 d)
Sätze 2 bis 4 entsprechend.
f) Zurückgebliebene Gegenstände von Übernachtungsgästen im Hotelzimmer, in den öffentlichen
Bereichen des Hotels werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers
nachgesandt. Das Hotel bewahrt aufgefundene oder zurückgebliebene Gegenstände drei Monate auf;
danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
g) Mitgeführte Ausstellungs– oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr
des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang
oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände
des Einzelfalles eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung
ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 4 genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsauftrag einer
schriftlichen Vereinbarung.
h) Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt.
i) Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel
übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung
derselben. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind
ausgeschlossen.
j) Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen
Entgelt, zur Verfügung gestellt wurde, kommt dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine
Überwachungspflicht des Hotels besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem
Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder deren Inhalt haftet das Hotel nicht,
außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Klausel 2 d) Sätze 2 bis 4 gilt
entsprechend. Etwaige Schäden sind dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
k) Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der
kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des §199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche
verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei
Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
3. Leistungen, Preise, Zahlung und Aufrechnung
a) Der Kunde ist verpflichtet, die für die bestellten und weitere in Anspruch genommene Leistungen
vereinbarten beziehungsweise üblichen Preise des Hotels zu bezahlen. Dies gilt auch für von ihm
veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von
Urheberrechteverwertungsgesellschaften. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss
und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich in dieser Zeit der vom Hotel allgemein für
derartige Leistungen berechnete Preis, oder ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer, so erhöht sich
der vertraglich vereinbarte Preis entsprechend der Umsatzsteuererhöhung, in allen sonstigen Fällen
angemessen, höchstens jedoch um 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises. Für jedes weitere
Quartal zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung über diese vier Monate hinaus erhöht sich
die Obergrenze jeweils um 5 % des ursprünglich berechneten Preises. Preisänderungen nach Klausel
3 b) bleiben dabei unberücksichtigt.
b) Die ursprünglich vereinbarten oder berechneten Preise können vom Hotel ferner abgeändert werden,
wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels
oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel diesen Änderungswünschen zustimmt.
c) Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche
Zahlung zu verlangen. Ansonsten sind Rechnungen des Hotels, sofern nicht anders vereinbart, binnen
5 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt,
die jeweils geltenden Verzugszinsen zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren
Schadens vorbehalten.
d) Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5,00 an das Hotel
zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht
dem Kunden frei.
e) Das Hotel ist berechtigt – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen für
Pauschalreisen – bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem für
bestehende und künftige Leistungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die
Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Das Hotel behält sich vor,
Vorautorisierungen von Kreditkarten vor Anreise vorzunehmen.
f) Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber
einer Forderung des Hotels aufrechnen.
4. Rücktritt des Kunden (Stornierung) und Nichtinanspruchnahme von Leistungen
a) Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Hotels und liegt in seinem freien Ermessen. Erfolgt keine Zustimmung,
so sind die vereinbarten Preise für Hotelzimmer, Raummieten, Verpflegung und Tagungspauschalen
aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertraglich vereinbarte Leistungen nicht in
Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Vorliegen von vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen
durch das Hotel, sofern dem Kunden dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist
oder wenn dem Kunden ein sonstiges gesetzlich oder vertraglich vorgesehenes kostenfreies
Rücktrittsrecht zusteht.
b) Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt im Vertrag
schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs– oder
Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er
nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt.
4.1 Stornierung und Nichtinanspruchnahme von Hotelzimmern
a) Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus
anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
b) Das Hotel ist dann berechtigt, unter Berücksichtigung des Abzuges für ersparte Aufwendungen
ausgehend vom ursprünglich vereinbarten/bestehenden Brutto–Preis einen Umsatzausfall
pauschaliert in Rechnung zu stellen. Die Berechnungsgrundlagen sind im bestehenden Vertrag
geregelt.
5. Rücktritt seitens des Hotels
a) Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich
vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen
und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht vom Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt
entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf
Rückfrage des Hotels nicht zur festen Buchung bereit ist.
b) Wird eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel 3 f) verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist
das Hotel ebenfalls zum jederzeitigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
c) Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten,
beispielsweise falls
– höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages
unmöglich machen – Hotelleistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher
Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder Zwecks, gebucht werden
– das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung
den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der
Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts– bzw. Organisationsbereich des
Hotels zuzurechnen ist.– ein Verstoß gegen Klausel 1 b) vorliegt
d) Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz. Sollte
bei einem Rücktritt nach Klausel 5 b) oder c) ein Schadensersatzanspruch des Hotels gegen dem
Kunden bestehen, so kann das Hotel den Anspruch laut Klausel 4.1 oder 4.2 pauschalieren.
6. Zimmerbereitstellung, –übergabe und –rückgabe
a) Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
b) Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere
Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat das Hotel das Recht,
gebuchte Zimmer nach 14.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen
Anspruch gegen das Hotel herleiten kann. Ansprüche des Hotels aus Klausel 4 bleiben von dieser
Regelung unberührt. Eine Verpflichtung des Hotels zur anderweitigen Vergabe besteht nicht.
c) Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel bis spätestens 11.00 Uhr geräumt zur
Verfügung zu stellen. Bei späterer Räumung kann das Hotel für die vertragsüberschreitende Nutzung
bzw. die durch die verzögerte Räumung bestehende Nichtnutzbarkeit bis 18.00 Uhr 50 % des vollen
Logispreises (brutto) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 % (brutto). Vertragliche Ansprüche des
Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder
ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
7. Mitbringen von Speisen und Getränken
a) Der Kunde darf grundsätzlich keine Speisen und Getränke mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer
schriftlichen Genehmigung des Hotels. In diesem Fall erhebt das Hotel ein Teller– und / oder
Korkgeld zur Deckung aller anfallenden Gemeinkosten oder berechnet den entstehenden
Umsatzausfall abzüglich ersparter Aufwendungen.
8. Haftung des Kunden für Schäden
Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude und Inventar des Hotels,
die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich
oder ihn selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist.
9. Schlussbestimmungen
a) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser
Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme und Veranstaltungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
b) Erfüllungs– und Zahlungsort ist München (Bayern).
c) Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheckstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr
München (Bayern). Das gleiche gilt, sofern der Kunde die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt
und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
d) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN–Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist
ausgeschlossen.
e) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hotelaufnahme und /
oder Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine neue Regelung vereinbaren, die
der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahekommt.
Stand: September 2022